Immer Ärger mit der Krankenkasse oder: Wie die ikk classic ihre Kunden verarscht !


Auch in den Zeiten der hoch technologiebasierten gesellschaftlichen Kommunikationsformen gilt das gute, aber noch nicht alte, Blatt Papier als Medium zur Übertragung von Meinungen, Auffassungen und Entscheidungen immer noch etwas. Ohne die herkömmliche Post, genauer gesagt, den profanen Brief, wäre es doch wirklich langweilig. Oder?

Da lag am 4. Januar des letzten Jahres doch tatsächlich ein Brief der IKK classic. Das ist ein aufgehübschter Kurzname für die Innungskrankenkasse, die mit ihrem Sitz in unserer schönen Landeshauptstadt, als solche, mit ihren knapp 3,3 Millionen Mitgliedern als die größte ihrer Art sowie sechstgrößte in Deutschland geführt wird (  https://de.wikipedia.org/wiki/IKK_classic ), in unserem Briefkasten.

Nun, diese Krankenkasse war vor einigen Jahren relativ günstig. Dann erhöhte sie die Beiträge und führte einen Zusatzbeitrag ein. Letzterer ist ausschließlich von dem Mitglied zu entrichten. Da der Pflichtbeitrag mit 14,6 Prozentpunkten gesetzlich gedeckelt ist, die Mehrzahl der Krankenkassen jedoch offensichtlich nicht mit diesem Beitrag auskommt, dürfen sie seit einigen Jahren Zusatzbeiträge erheben.

Die IKK classic hat diese Möglichkeit genutzt und zum 1. Januar 2016 die Beiträge von 14,6 % um weitere 1,4 % als Zusatzbeitrag erhöht. Das bedeutet, dass der Versicherte 8,7 % seines versicherungspflichtigen Einkommens als Krankassenbeitrag abzuführen hat. Der Arbeitgeber entrichtet anteilig hingegen nur 7,3 % . Damit war klar: Nur für den Arbeitnehmer wird die Beitragsveränderung teurer. Und zwar erheblich,
Wer beispielsweise monatlich 3.000 € brutto verdient, musste ohne Zusatzbeitrag 219 € entrichten; mit dem Zusatzbeitrag von 1,4 %, nunmehr 261 € monatlich. Das macht eine Differenz von 42 € p.m. =  504 € p.a. aus.

So kündigten wir die Mitgliedschaft bei der IKK classic, nachdem eben jenes Schreiben am 04. 01. 2016 im Briefkasten lag. Doch, bevor die schriftliche Kündigung erfolgte, las ich mir den Inhalt jenes zugesandten " IKK " - Informations - Schreibens genauer durch.
Es waren wieder die elendigen Textbausteine, mit denen dieses nur so gespickt war. Zunächst eine Unzahl von selbst-darstellerischen Formulierungen und - hierin eingebettet -  lauter Eigenlob. Wie gut doch die Leistungen seien, die jenes Mitglied in Anspruch nehmen könne. Hach, mir kamen vor Rührung beinahe die Tränen.
Auf der zweiten Seite, also der Rückseite dieses Wisches, wurde es dann doch konkreter.
Die steigenden Kosten, mit der sich jede Krankenkasse abmühen müsse. Deshalb könne sich auch die IKK dieser Entwicklung nicht entziehen und müsse ab dem 1. Januar 2017 den Zusatzbeitrag auf sage und schreibe 1, 4 % erhöhen.

Diese Banausen. Große Verwaltungspaläste bauen, den Herren in den Vorständen sechsstellige Salärs genehmigen und immer weiter die Leistungen kürzen. So seht ihr aus!

Wir kündigten die Mitgliedschaft bei der IKK und zwar noch innerhalb der ersten beiden Neujahrswochen. Der Wechsel erfolgte zur alt backenen AOK, die ja bekanntlich in unserem schönen Freistaat Sachsen mit dem angrenzenden Freistaat Thüringen fusioniert hat, denn die war günstiger. Sie warb zuvor sogar damit, dass sie eben keinen Zusatzbeitrag erheben würde. Wenn auch nur für das Jahr 2016. Doch, es hatte sich gelohnt, denn die Ersparnis war immens. Da war beinahe ein halber Kroatien - Urlaub drin.

Die IKK sandte die erforderliche Kündigungsbestätigung und beendete das Versicherungsverhältnis zum 31.03.2016.

Doch irgendetwas war mir bei der Abwicklung der IKK - Mitgliedschaft sauer aufgestoßen. Wie kommt es eigentlich, dass diese Abzocker doch noch 3 Monate den erhöhten Beitrag kassieren, wenn sie zu spät über die Beitragserhöhung informiert haben?

Nun, als Rechtskundige machte ich mich in einer Materie kundig, die ich seit vielen Jahren nicht mehr beackert hatte: im Sozialrecht oder, exakter benannt, im Recht der Krankenversicherung. Einst nannte sich dieses Monstrum Reichsversicherungsordnung ( RVO ). Das ist lange her. Und zu jener Zeit hatte ich im BWL - und später im Jura - Studium die Wahlpflichtfächer Arbeits - und Sozialrecht belegt. Deshalb kannte ich mich noch ein wenig aus.

Ich schrieb also der IKK, dass sie die gesetzlichen Bestimmungen zur rechtzeitigen Information von mindestens 1 Monat über die Erhöhung des Zusatzbeitrags nicht eingehalten und deshalb einen Beitrag zu viel abkassiert hätte. Mir kam es so vor, als hätte ich damit in ein Wespennest gestoßen.

Das Antwortschreiben ließ nicht lange auf sich warten. Der Sachbearbeiter Andre P. kanzelte uns ab.

Nein, ein Dispens gegen die Entscheidung, dass die IKK die Zusatzbeiträge erhöht, sei nicht möglich. Nein, ein solcher zu der " Informationspolitik " sei ebenso wenig vorgesehen. Und, nein, auch eine Beitragsrückerstattung käme nicht in Betracht.

So ein arroganter Schnösel antwortet mir in dieser Art und Weise? Das konnte ich nicht auf mich sitzen lassen. Was bildet sich dieser Grünschnabel ein? Als ich Sozialrecht im Studium vermittelt bekam, war dieser Praddel nicht ein mal auf der Welt. Er war " Quark im Schaufenster ", somit ein Nichts!

Ich ließ deshalb nicht locker und verlangte von dem Unwissenden, dass er mir einen " rechtsmittelfähigen Bescheid " zukommen lässt. Der Jungspunt weigerte sich immer noch. Ich erhob Klage bei dem Sozialgericht Dresden. Jetzt kam Bewegung in Chose. Andre P. bewertete doch tatsächlich mein Schreiben als Widerspruch und erwartete aber, dass ich diesen nunmehr zurücknehmen solle, da ja die Rechtslage für meine bessere Hälfte und für mich " zu kompliziert " sei und er es durchaus verstehen könne, dass wir hier nicht die  erforderlichen Kenntnisse besäßen ( vulgo:  " nicht richtig durchblicken " ) würden.
Nun, gut, ich sach´ma, ich glaube, ich weiß, wie dieser Knilch da oben tickt. Er sah unser jeweiliges Geburtsdatum, ließ die Jalousie in seinem oben angebrachten Kasten fallen und öffnete die Schublade, in der er uns hinein pfropfen wollte.
Wer in seinem Mail - Fach ständig solche - elektronische - Post von Anbietern, wie Zahnersatz - Zusatzversicherungen, Treppenliftherstellern oder bügelfreien Oberhemden vorfindet, der sollte damit rechnen, dass auch ein Sozialversicherungsfachangestellter mit einem " Aldi " - Abschluss diese Denkschemata anwendet, um die Arroganz raus hängen zu lassen.

Dieser A..., dachte ich bei mir.
Von wegen, den Widerspruch zurück nehmen. So siehst Du aus!

Inzwischen nahm die " Rechtsabteilung " der IKK, die sich neu- modisch " Stab Justitariat " betitelt. Stab? Häh, sind wir hier beim Kommiss? Egal, die Kollegin mit dem großartigen Namen Antje v. Alt - Stutterheim teilt für den - wohl völlig überlasteten Prozessbevollmächtigten - mit, dass m eigenen Hause geprüft werde, ob ein so genanntes Verwaltungsvorverfahren - das ja für eine Klage im Sozialrecht in der Regel unabdingbar ist - durchgeführt werden soll. Aha, also es wird geprüft, obwohl der Meister aller Klassen Andre B. bereits entschieden hatte, dass meine schriftliche " Eingabe " als " Widerspruch " im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu sehen sei.
Da weiß die rechte Pfote wieder einmal nicht, was die linke Patschehand macht.

Nun, gut ich legte mich zum Golden Schuss in Stellung und bereitete dieses vor:



 An das Sozialgericht Dresden
...........


hat die Beklagte das anliegende Schreiben vom 13.04.2017 verfasst, indem sie  rechtlich zutreffende Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens eines noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens vornimmt.
Ferner räumt die Beklagte ein, die Klägerin wegen der vorgenommenen Erhöhung des Zusatzbeitrags nicht, wie in § 175 IV 6 SGB V vorgeschrieben, einen Monat vor dem Wirksamwerden dieser Veränderung schriftlich informiert zu haben.
Aus dem Schreiben der Beklagten vom 30.12.2015, das der Klägerin am 04.01.2016 zugegangen ist, geht nicht eindeutig und für einen durchschnittlich kundiges Mitglied erkennbar hervor, welche rechtlichen Konsequenzen mit der einseitigen Veränderung der Vertragsbedingungen in Form der Erhöhung des Zusatzbeitrags ausgelöst werden.
Neben den – eher verwirrenden – Ausführungen in Gestalt von schwulstiger Eigenwerbung, finden sich notwendige  rechtliche Erläuterung für die Klägerin eben nicht. Ein eher unlauteres Geschäftsgebaren, das sich indes bei einer Vielzahl der vielen Krankenkassen eingeschlichen hat.
Hierzu führt das Online – Portal „ Krankenversicherung.net „ aus:

Aktuell berichtet der Tagesspiegel von der deutlichen Kritik von Verbraucherschützern an dem Wortlaut der Schreiben. So hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen analysiert, wie eine Beitragserhöhung bei verschiedenen Kassen zum Jahreswechsel kommuniziert wurde. Die DAK-Gesundheit betitelte ihr Schreiben beispielsweise mit „Fairer Beitrag – ausgezeichnete Angebote“, obwohl sie nach einer Beitragserhöhung von 0,6 Prozentpunkten nun zu den teuersten gesetzlichen Krankenkassen gehört. Bei der HEK wird der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht sogar gleich genutzt, um den Versicherten zur Kundenwerbung zu animieren. „Mit jeder Änderung des individuellen Zusatzbeitragssatzes entsteht auch ein Kündigungsrecht. Deshalb empfehlen Sie uns gerne Freunden und Verwandten, die ebenfalls von den Vorteilen der Business-K(l)asse profitieren möchten.”…

-Zitatende - aus:

Auch wenn die Beklagte auf ihr, durchaus zu honorierendes Bemühen, ihre Mitglieder umgehend über die Erhöhung des Zusatzbeitrags schnellst möglichst zu informieren, abstellt, bedeutet dieses nicht, dass sie von der Einhaltung der Monatsfrist gemäß  § 175 IV 6 SGB V befreit ist.
Hierzu hat das  LSG  Sachsen – Anhalt ausgeführt:

Kommt die Krankenkasse ihrer vorgenannten Hinweispflicht gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebung des Zusatzbeitrages und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden Zeitraum. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der fristgerechte Zugang bei der ...- ... Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts nur zum Ablauf des übernächsten Monats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem die Kündigung der Krankenkasse zugegangen ist.

 Vgl. LSG Sachsen – Anhalt, Az.: L 10 KR 33 / 11 B ER  vom 08.11.2011

In ähnlicher Weise argumentiert auch das SG Stade in seiner Entscheidung vom 06.06.2011, Az.: S 1 Kr 204 / 10.
Hierzu wird auf die Lit. 16 ff in der o.a. Entscheidung verwiesen.

Wobei hier u.U. auch unstreitig sein könnte, ob die Beklagte überhaupt die Zusatzbeiträge für Januar und auch Februar 2016 hätte erheben dürfen, wenn sie ihre Informationspflicht aus § 175 IV 6 SGB V nachgekommen wäre, denn die Klägerin war zum Zeitpunkt der Erhöhung des Zusatzbeitrages ab dem 01.01.2016 bereits mehr als 18 Monate Pflichtmitglied bei dieser, womit die Klägerin nicht einmal für das ihr gesetzlich zur Seite stehende Sonderkündigungsrecht hätte optieren müssen, um das Versicherungsverhältnis bei der Beklagten zu beenden. 

In § 175 IV 1,2  heißt es nämlich:

Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt.


...............


Leider gehört auch das Lügen zum Handwerk der Krankenkassen. Gelogen wird deshalb, weil es um Moneten geht. Und hier hört bekanntlich nicht nur die Freundschaft auf, sondern auch die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse. Ärger könnte krank machen, deshalb gibt es sie ja auch, die kranke Gesundheitskasse.

Dazu der einst jute, der inzwischen verstorbene, der Ex - Maurer Joe Cocker und " The Letter ":












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