Anwaltspost aus Bremen



Vor einigen Tagen lag ein Brief in unserem Kasten, auf dem ich keinen Absender entdecken konnte. Beim Öffnen dachte ich zunächst, es könnte wieder diese nervige Werbepost sein, die beinahe täglich im Kasten liegt und - größtenteils - ungelesen in den Altpapiersack wandert.
Doch, als ich den Inhalt aus dem Kuvert zog, entdeckte ich einen Briefkopf, dessen Name mir bekannt vor kam. Vor vielen, vielen Jahren korrespondierte ich mit eben jener Kanzlei in einigen Rechtsfällen.

Die Kollegen wollten von mir wissen, ob ich aus einer Rechtssache, die ich nach meiner Zulassung als Anwalt von dem einstigen Ausbilder übernommen hatte, noch Unterlagen überreichen könnte. Unterlagen, also die Handakte?
Nein, die war vor mindestens 1, 5 Jahrzehnten längst geschreddert und vernichtet worden.
Weil es nur eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren nach Abschluss des Mandats gibt, hatte ich die damalige Mandantin angeschrieben und sie gebeten, ihre Unterlagen abzuholen. Es tat sich nichts.Ich ließ die Akte schreddern und entsorgte das Papier.

Damit war dieser Rechtsfall für mich erledigt. Allerdings lebte der Unglücksfall in der Mandantin weiter. Es handelt sich um eine - mittlerweile 60jährige - aus der Türkei. Sie verlor ihre Tochter am 16.07.1984 bei einem sehr tragischen Unfall.

Die etwa 20jährige Tochter war zu Beginn der 1980er Jahre bei einer Firma in Bremen - Hemelingen als Arbeiterin beschäftigt. Der Betrieb stellte Kunststoffverpackungen her. In den Vormittagsstunden stellte ein Staplerfahrer eine Palette mit Styropor - Platten, aus denen Verpackungselemente gefertigt wurden, unterhalb des Mitarbeiter - Aufenthaltsraumes ab. Dieser war über eine Metall - Treppe erreichbar. Der Boden des Raumes bestand aus einer Metall - Holzkonstruktion. In dem Raum nahmen die Arbeiter ihre Mahlzeiten, also Frühstück und Mittagessen ein. Ein dauerhafter Aufenthalt in dem Bereich war nicht erlaubt.

Nach dem Mittagessen hatte sich die Tochter der einstigen Mandantin G. auf eine Sitzbank gelegt und schlief dort für einen eher kurzen Zeitraum vor Erschöpfung ein. Während G. schlief, entzündete sich das auf der Palette liegende Styropor durch eine Deckenlampe, die ohne Glaskuppel unterhalb des Aufenthaltsbereichs montiert war. Die Flammen erfassten den Holzfußboden und drangen in den Raum ein, wo es zu einer starken Rauchentwicklung kam. G. erstickte zunächst und verbrannte anschließend bis zur Unkenntlichkeit.

Als der Brand entdeckt wurde und die Feuerwehr eintraf, war G. längst tot.

Die Kriminalpolizei ermittelte gegen Unbekannt wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung. Ein Sachverständiger analysierte die Brandabfolge und kam zu dem Ergebnis, dass zwar ein fahrlässiges Handeln des Staplerfahrers vorlag, aber dieses nicht kausal zum Tod von G. stand, weil G. sich vorschriftswidrig in dem Raum zum Schlafen aufgehalten hatte. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Bremen eingestellt.

Die zivilrechtlichen Ansprüche indes verfolgte mein einstiger Ausbilder, Rechtsanwalt Rainer M. gegenüber der Berufsgenossenschaft. Diese gewährte der Mutter der G. eine Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften der zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Reichsversicherungsordnung ( RVO ). Einige Jahre danach teilte die Berufsgenossenschaft der Mutter ,Frau Emine G. mit, dass sie beabsichtige die Rentenzahlungen einzustellen, weil die Tochter G. mittlerweile, in Anwendung der statistischen Daten und Erhebungen, verheiratet wäre und damit nicht mehr in einer häuslichen Gemeinschaft mit ihrer Mutter leben und zur Bestreitung des Lebensunterhalts beitragen würde.

Tatsächlich gab es Statistiken, wonach türkische Frauen im Durchschnitt ab einem Alter von etwa 25 Jahren verheiratet seien.

Die etwas komplizierte Rechtslage ließ mich zu dem Entschluss kommen, dass ein Abfindungsvergleich mit der Berufsgenossenschaft der bessere Weg sei, um vor allem eine langwierige juristische Auseinandersetzung zu vermeiden. Die Mutter G. war damit einverstanden, unterschrieb den Abfindungsvergleich und erhielt eine 5stellige Summe.

Damit war die Rechtssache beendet.

Die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zahlte die Berufsgenossenschaft, womit Frau G. den vollen Vergleichsbetrag erhielt.

Nun, also fast 33 Jahre nach dem tragischen Tod der Tochter G. wandte sich die Mutter Emine G. an die Kollegen eines Büros in Bremen.

Rechtlich betrachtet, ist dieser Aktionismus völlig unsinnig. Sämtliche Ansprüche - selbst Regressansprüche gegen mich - sind längst verjährt. Also: Cui bono?

Nun, der bundesdeutschen Anwaltschaft geht es nach wie vor schlecht. Das war bereits zu meiner Zeit so. Jedes Mandat ist deshalb Gold wert. Und einmal ehrlich, warum soll eine Rechtsanwalt nicht olle Kamellen aufwärmen, wenn es der Mandant wünscht?

Doch die Tragik an jener Geschichte liegt eher darin, dass die Mutter den schmerzhaften Tod der jungen Tochter nicht verwunden hat. Wie könnte sie auch? Ein Kind sollte - biologisch betrachtet - nicht vor den Eltern sterben. Doch das reale, oft grausame Leben, sieht anders aus. Säuglinge versterben, Kleinkinder verunglücken tödlich und Jugendliche werden durch heimtückische Krankheiten dahin gerafft.

Als studierter Jurist kann und muss ich das Verhalten der Mutter G. nicht nachvollziehen; als Vater, Großvater und Mensch, muss ich indes dieses tun. Die Trauer um den Tod ist erst dann beendet, wenn der eigene eingetreten ist.

Oder, wie die Lateiner es sagen:


Mors certa, hora incertaDer Tod ist gewiss, ungewiss (ist) seine Stunde
Mors ultima linea rerum estDer Tod steht am Ende aller Dinge.


Gut´s Nächtle mit: 
" The Grateful Dead und Duane Allman ": mit dem Blues  - Klassiker: " It Hurts Me Too ":







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