Zwangsgebühr? Oder, warum soll jeder Haushalt zahlen?


Das modifizierte Gesetz über die Rundfunk - und Fernsehgebührenerhebung hat so seine Tücken und vor allem auch Lücken. Die Abgabe, die jeden Haushalt oder jede Betriebsstätte heran zieht soll verfassungwidrig sein. Tatsächlich?

Seit dem 1. Januar 2013 gilt bekanntlich der Grundsatz:, wonach die Rundfunk - und Fernsehgebühr für jeden Haushalt und Betrieb fällig wird. Zudem ist fest geschrieben, dass eine Privatperson nach der Regel "eine Wohnung – ein Beitrag", unabhängig davon, wie viele Personen dort leben und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind, behandelt wird. Die Ausnahmen sind nur wegen "ersichtlicher Empfangsunfähigkeit" (zum Beispiel ein Funkloch) oder bei langer Abwesenheit vorgesehen.


Ein Haushalt wird zurzeit mit einem monatlichen Beitrag von 17,98 Euro belastet. Beitragspflichtig sind nun auch Zweit- und Nebenwohnungen sowie privat genutzte Ferienwohnungen.

Die Unternehmen werden mit anderen Sätzen herangezogen. Diese richten sich nach Größe, Anzahl der Beschäftigten und Anzahl der Firmenwagen. Freiberufler, die zu Hause arbeiten, müssen keinen gesonderten Beitrag leisten, wenn für den Haushalt bereits der Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Allerdings müssen sie für ein betrieblich genutztes Kraftfahrzeug monatlich 5,99 Euro entrichten.

Soweit die Fakten.

Da. die Gebühr nunmehr alle betrifft, haben einige Verfassungsrechtler deren Rechtmäßigkeit bereits mehrfach überprüft und zum Teil Zweifel daran geäußert. Eine zu diesem Rechtskreis gefertigte Dissertation der Kollegin Anna Terschüren mit dem Titel " Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland: Analyse der Neuordnung und Entwicklung eines idealtypischen Modells "  kommt zu dem Fazit, dass die geänderten gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung der Rundfunk - und Fernsehgebühren nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz1 des Grundgesetzes in Einklang zu bringen sind.
Frau Terschüren konstatiert hierzu:

Die Finanzierung sei in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig, der Rundfunkauftrag werde von den
Sendern vollständig verfehlt.

Immerhin eine klare Aussage.

Die Promotion sellt eine gute Zusammenfassung der kritischen Argumente, die gegen den seit dem 1. Januar gültigen Rundfunkbeitrag ins Feld geführt werden dar.
Sie gibt natürlich den Klägern Munition, die sich aktuell gegen die Heranziehung der Rundfunk - und Fernsehgebühren juristsich zur Wehr setzen. So auch das Drogeriehandelsunternehmen Rossmann mit einer Klage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof.

Der neueRundfunkbeitrag verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 3 Grundgesetz, indem Betriebe mit vielen Filialen gegenüber Firmen mit wenigen Standorten benachteiligt werden. Ebenso werden die Halter privat und dienstlich genutzter Fahrzeuge unterschiedlich behandelt. Zudem wird in die Handlungsfreiheit (Artikel 2 Grundgesetz) eingegriffen.
Dass bei der Berechnung des Rundfunkbeitrags auf Raumeinheiten abgestellt wird,bewertet Dr. Anna Terschüren, als einen versteckten Gerätebezug. Dieses liefe auf das alte Gebührenmodell hinaus, obwohl der Gesetzgeber gerade die Gebührenkopplung an Empfangsgeräte vermeiden wollte. Der Rundfunk - und Fernsehbeitrag beruhe desweiteren nicht auf einem individuell zurechenbaren Vorteil des Rundfunknutzers,sondern fuße auf der vermuteten Nutzung beziehungsweise der rein technischen Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen. So wird der Beitrag in der Promotionsarbeit als eine "kompetenzwidrig zustande gekommene Zwecksteuer" definiert. Der Zweck: sei "die Beibehaltung der bisherigen Einnahmen bei gleichzeitiger Stabilität der Abgabenhöhe". Oder anders formuliert:: ARD, ZDF und Deutschlandradio soll ihr Gebührenauskommen von zurzeit rund 7,5 Milliarden Euro pro
Jahr gesichert werden, sonst nichts. Damit sind aber auch die unzähligen, hoch dotierten Posten sowie das inzestiöse Treiben der dortigen Schaupieler - Moderatoren und anderer Mitarbeiter bis auf weiteres gesichert.  Dass dafür insbesondere Betriebe mit vielen Filialen, mehr noch aber
Kommunen in vielfacher Höhe denn zuvor bluten müssen, spielt für die Ministerpräsidenten der Länder, die den entsprechenden Staatsvertrag ausgefertigt haben, keine Rolle. Und all die Probleme, die in den ersten Wochen der Umstellung thematisiert wurden (auch dass Behinderte, Alte, Demente zahlen sollen), sind immer noch ungelöst.

Dr. Anna Terschüren konstatiert in ihrer Arbeit zudem, dass die bisherige finanzielle Ausstattung der
öffentlich-rechtlichen Sender zu üppig ausgefallen sei. Darauf deute die alle Jahre wieder einsetzende Farce der angeblichen Neufestsetzung des Finanzbedarfs zwischen den Sendern und der Gebührenkommission Kef hin: Die Sender melden ihren sogenannten, individuellen  "Finanzbedarf" an, die Kommission reduziert diese Summe geringfügig, die Politik vollzieht dann den vermeintlichen Kompromiss.

Wer aber, wie Anna Terschüren das Gebührennsystem der ÖR kritisiert, sollte einen eigenen Vorschlag im Peto haben. Zur Finanzierung schlägt sie dann statt des Rundfunkbeitrags eine Rundfunksteuer vor. Auch die und deren Erhebung würde wohl nicht jedem gefallen, aber sie ließe sich vielleicht wenigstens verfassungskonform gestalten.


 Terschüren, Anna: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland.(Universitätsverlag Ilmenau, 294 Seiten, 20,80 Euro)
 ISBN 978-3-86360-062-4

Wenn nun mehr als 600 Klagen wegen des " neuen " Rundfunk - und Fernsehbeitrags bei den Verwaltungs - und Landesverfassungsgerichten anhängig sind, dürfte dieses nur die Spitze des Eisbergs sein. Tatsächlichen werden weit aus mehr den monatlichen Beitrag von 17,98 € unter Vorbehalt an die " Servicestelle " in Köln entrichten.
Nur wer selbst den Rechtsweg beschreitet oder unter dieser Einschränkung zahlt, wird eine Möglichkeit erhalten, die möglicher Weise zuviel entrichteten Beträge erstattet zu bekommen.

Insgesamt stellt sich die Frage, ob das jetzige Konzept der öffentlich rechtlichen Rundfunk - und Fernsehanstalten überhaupt noch zeitgemäß ist und, ob es nicht sinnvoller erscheint, den gesamten Moloch der ÖR zu zerschlagen und kleine Sender mit Regionalbezug sowie einen Hauptsender beizubehalten?

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